Nichtraucherschutzgesetz betrifft auch Feuerwehrhaus
- BM d. V. Thomas Paier 09.12.19 1672
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Unterschriften für das „Don´t smoke“ Volksbegehren waren angeblich ein Zeichen
der österreichischen Bevölkerung für einen umfassenden NichtraucherInnenschutz.
Deshalb wurde im Nationalrat am 2. Juli 2019 das (neue) Tabak- und
Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) beschlossen, das ab 1.
November 2019 auf für die Feuerwehrhäuser Änderungen mit sich bringt.
Bis zum 31.
Oktober 2019 galt ja grob, solange das Feuerwehrhaus kein öffentlicher
zugänglicher Ort war, durfte geraucht werden. Seit 1. November 2019 muss das
allerdings differenzierter betrachtet werden.
Nach wie vor gilt, dass ein Rauchverbot im Feuerwehrhaus besteht, wenn
es zum „öffentlichen Ort“ wird. „Öffentlicher Ort“ ist jeder Ort, der von einem
nicht von vorhinein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten
Zeiten betreten werden kann. Ein Feuerwehrhaus ist grundsätzlich kein
öffentlicher Ort, wenn man davon ausgeht, dass es nur den Mitgliedern der
Feuerwehr zugänglich ist. Haben allerdings auch Nichtfeuerwehrmitglieder in
unbeschränkter Anzahl Zugang zum Feuerwehrhaus, gilt das Rauchverbot einmal
grundsätzlich.
Bei
Feuerwehrfesten, Feuerwehrbällen und sonstigen Feuerwehrveranstaltungen wird
das Feuerwehrhaus jedenfalls zum öffentlichen Ort. Daher gilt während solcher
Veranstaltungen das im TNRSG verankerte Rauchverbot, das sich auf E-Zigaretten,
Wasserpfeifen und verwandte Erzeugnisse erstreckt.
Es darf
allerdings während solcher Veranstaltungen ein Raucherzimmer eingerichtet
werden, wenn ein entsprechender Schutz vor dem Eindringen des Tabakrauches aus
dem Raucherraum in die übrigen mit Rauchverbot belegten Bereiche gewährleistet
ist. Daher muss ein solcher Raucherraum mit einer Tür verschlossen sein. Eine
Raucherecke wird demnach nicht ausreichen.
Für die
Einhaltung des Nichtraucherschutzes hat der Inhaber dieser Räume und
Einrichtungen Sorge zu tragen, also der Feuerwehrkommandant. Verstoß gegen die
Nichtraucherschutzbestimmungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro
bestraft. Im Wiederholungsfall bis zu 10.000,- Euro. (Auszug auch dem Bericht
von der Zeitschrift Blaulicht, Ausgabe 11.2019, mag. Dr. Peter Furnschüß,
Sonderbeauftragter des LFV Steiermark für Rechtsangelegenheiten und
Datenschutzbeauftragter.
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